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Vertragsfreiheit ArtikelBuch-Tipp: Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG) AktG, GmbHG, GmbHG, MitbestimmungsG, WpüG, SpruchG in einem Bin Jurist und habe hin und wieder mit dem Aktiengesetz (AktG) zu tun. Manche kniffligen Spezialfälle reiche ich dann einen befreundeten Kollegen weiter, aber i. d. R. wickle ich diese selbst ab. Und da kommt dieses Taschenbuch genau richtig. Die als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_2.html) geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 8, 274 (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv008274.html) – s. dort Absatzrandnummer 212; BVerfGE 95, 267 (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv095267.html) – s. dort Absatzrandnummer 142), ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie in dem deutschen Zivilrecht, der es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__253.html) strafbewehrt (vgl. RGSt 21, 114).
Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlusfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.
Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lat. contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Die Partenerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vetragspartner frei auswählen kann.
Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vetragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z.B. in dem deutschen Sachenrecht (lat. numerus clausus abgeschlossene Anzahl).
Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht in dem Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist (siehe Form (Recht)), z.B. bei Grundstücksgeschäften. Der Formzwang dient dabei häufig dem Schutz der Vertragsschließenden.
Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Veträgen lösen kann.
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